Verfrachter
Unter dem Begriff des Verfrachters (engl. für carrier) wird im rechtlichen Sinne derjenige verstanden, der als Kaufmann und gegen Entgelt Seefracht transportiert und an den Empfänger abliefert. Grundlage dafür ist der sog. Seefrachtvertrag, im Kontext außerhalb der Seefracht entspricht der Frachtführer dem Pendant des Verfrachters. Der gewerbsmäßig handelnde Verfrachter ist für den Transport des Frachtguts auf dem Seeweg zuständig und verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Ablieferung an den Empfänger, er schuldet den sog. Beförderungserfolg.
Mithilfe eines Konnossements bzw. einer Abladebestätigung wird seitens des Verfrachters und gegenüber dem Befrachter ebendies bestätigt. Typischerweise übernimmt ein Verfrachter auch die Lagerhaltung, die Aufgabe kann jedoch auch arbeitsteilig dem Frachtführer oder dem Spediteur zuteil werden.
In Abgrenzung zu eben jenem Spediteur, der als gewerbsmäßiger Vermittler den Abschluss von solchen Frachtverträgen „besorgt“, ist der Verfrachter explizit der handelnde Akteur für den eigentlichen Frachttransport.