AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 BGB.
  2. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie der Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN- Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeiten der übrigen Regelungen unberührt.
  4. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Kunden.
  5. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers / Auftragnehmers zuständige Gerichtsort. Dieser ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers / Auftraggebers zuständig ist.
  6. Teillieferungen sind zulässig.
  7. Rücknahme und Entsorgung von Elektronikgeräten: Am 24.03.2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) aufgrund der Umsetzung zweier EG-Richtlinien in Kraft getreten. proLogistik Id.-Nr. WEEE-Reg.-Nr.DE 48798644
  8. Die Firma proLogistik Holding GmbH übernimmt als Hersteller von Elektrogeräten für seine Produkte Verantwortung und hat sich dazu verpflichtet, seine selbst hergestellten Alt-Geräte vom Kunden zurückzunehmen und deren fachgerechte Entsorgung zu gewährleisten. Aus diesem Grund nehmen wir künftig bei Bedarf unsere Alt-Geräte von unseren Kunden zurück und garantieren deren fachgerechte Entsorgung.

§ 2 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnungen und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  1. proLogistik / der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen proLogistik und dem Kunden erfüllt sind.
  2. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.
  3. Wird die Ware vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Auftraggeber erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Auftragnehmer gelieferten Ware entspricht.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Kunde erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht an der Software. Eine gleichzeitige Eigentumsübertragung findet nicht statt.
  6. proLogistik bleibt mit der Erteilung der Nutzungsrechte an Firmen-Software, Softwareprodukten, Softwarelizenzen weiterhin deren Eigentümerin. Es handelt sich um ein einmaliges und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Eine Anfertigung von Kopien ist nur für Sicherungszwecke zulässig.
  7. Der Kunde verpflichtet sich, dass erworbene Softwarepaket entsprechend der individuell vereinbarten Vertragsbedingungen zu verwenden.
  8. Eine Weitergabe der Software an Dritte sowie deren Vervielfältigung für Firmen- und Nichtfirmenangehörige ist daher nicht zulässig.

§ 4 Gewährleistung

proLogistik gibt Gewährleistung für zwölf Monate nach Lieferung auf den gelieferten Hardware-Umfang. Im Falle eines Defekts muss die Hardware dem pL Repair-Center frei Haus zugestellt werden. Anschließend erfolgen die Wiederherstellung der Funktionalität, der Test sowie der kostenlose Versand zum Kunden. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile. Zu den Verschleißteilen zählen alle Akkus, Akkuboxen, Druckköpfe und Headsets (aus hygienischen Gründen). Auf Verschleißteile gewährt proLogistik seinen Kunden eine maximale Gewährleistung von 6 Monaten. Die Gewährleistungszeit verringert sich bei Akkus, sofern die Akkus im Mehrschichtbetrieb eingesetzt werden.

Es gelten dann folgende Bedingungen: proLogistik übernimmt für seine gelieferten Akkus grundsätzlich für 500 Lade-/Entladezyklen Gewährleistung. Für die Akkus auf Handwagen übernimmt proLogistik eine Gewährleistung für 250 Lade/Entladezyklen. Der Gewährleistungsanspruch entfällt für den Fall der unsachgemäßen Handhabung der Akkus.

Dazu zählen u. a.:

  1. Betrieb der Akkuboxen und Ladung bei einer maximalen Betriebsdauer von nur noch 4 Stunden. Hier ist ein sofortiger Austausch der Akkumulatoren notwendig.
  2. Bei Nichtgebrauch sind die Akkus in zyklischen Abständen von ca. 14 Tagen an das Ladegerät anzuschließen, um die Tiefentladung zu vermeiden. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Für Bedienungs- und Fremdgerätefehler sowie für Gewaltschäden übernimmt proLogistik keine Haftung. Fehler in der gelieferten Anwendersoftware werden auf die Dauer von 12 Monaten nachgebessert. Der Anwender stellt hierzu vollständige Unterlagen zur Verfügung.

Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, proLogistik unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 377 ff. des Handelsgesetzbuches.

Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Funktionalität zu verlangen.

§ 5 Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten von proLogistik oder Garantieübernahmen.

§ 6 Wartung

proLogistik ist bereit, die Wartung des vorangehend dargestellten Lieferumfanges nach ihren Standard-Wartungskonditionen zu übernehmen.

§ 7 Mitwirkungspflicht

Wenn sich die Mitwirkungsleistungen (z. B. Datenschnittstellen-, Hardware-, Systemsoftware- und Montagebeistellungen etc.) des Auftraggebers verzögern, resultieren daraus unter Umständen Terminverschiebungen und Mehraufwendungen, die von proLogistik nicht zu verantworten bzw. zu tragen sind.

Ferner hat der Kunde alle für proLogistik relevanten Informationen, die proLogistik bei der individuellen Programmierung des LVS und der anschließenden Umsetzung beim Kunden benötigt, rechtzeitig bis spätestens zur Abnahme des Pflichtenheftes von sich aus mitzuteilen.

Für nachträgliche Änderungswünsche entsteht ggf. ein Mehraufwand, der gesondert abgerechnet wird und nicht automatisch Bestandteil dieses Vertrages wird.

Der Kunde hat proLogistik für Einsätze, die vor Ort beim Kunden durchgeführt werden, einen funktionsfähigen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Ohne einen solchen Zugang kann proLogistik keine Änderungen vor Ort durchführen, da dann nicht auf die zentrale Versionsverwaltung (CVS) von proLogistik zugegriffen werden kann.

§ 8 Sonstiges

Sollten während des Projektverlaufes Änderungen des Leistungsumfanges notwendig werden, so vereinbaren die Vertragspartner eine entsprechende Preisänderung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Inbetriebnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen über den im Terminplan angegebenen Zeitraum hinaus verlängert.

Die Kalkulation der Montagekosten geht von einer maximalen Montagehöhe von 3 m aus. Bei Montagehöhen oberhalb von 3 – 5 m ist bauseits ein Gabelstapler mit Montagekorb und Fahrer oder eine selbstfahrende Hebebühne zu stellen. Ab 5 m Montagehöhe ist eine selbstfahrende Hebebühne zu stellen. Hier stehen Ihnen unsere AGBs zum Download zur Verfügung.

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